Kreditfähigkeitsprüfung
Um bestehende Verpflichtungen eines Kreditnehmers bei der Kreditvergabe berücksichtigen zu können – und damit den Schutz des Konsumenten vor Überschuldung zu verbessern – verpflichtet das Konsumkreditgesetz die gewerbsmässigen Kreditgeber, bestehende Verpflichtungen von Konsumenten an die Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) zu melden.
Bevor ein neuer Kredit eingeräumt werden darf, sind die bestehenden Verpflichtungen eines Konsumenten bei der IKO abzufragen und bei der Kreditfähigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Daneben gibt es in der Schweiz auch die von Finanzierungsgesellschaften gegründete ZEK (Zentralstelle für Kreditinformation), über welche Ihre Mitglieder seit 1945 Informationen über Kreditnehmer austauschen.
Meldepflicht des Kreditgebers
Die Kreditgeberinnen sind nicht nur verpflichtet, der IKO die Vergabe von Konsumkrediten zu melden, sondern zum Beispiel auch, wenn ein Kunde mit Rückzahlungen in einer bestimmten Höhe in Verzug ist. Weiter müssen die Kreditgeber die IKO etwa benachrichtigen, wenn ein Bankkonto über längere Zeit oder an mehreren Stichtagen überzogen ist.
Die IKO verfügt ausschliesslich über Informationen, welche der Kreditgeber gemäss Konsumkreditgesetz melden muss. In der ZEK sind zusätzliche Informationen gespeichert. Beispielsweise werden dort auch abgelehnte Kreditanfragen und Kredite erfasst, die keine Konsumkredite im Sinne des Konsumkreditgesetzes (KKG) sind (etwa weil der Kreditnehmer eine Pfandsicherheit geleistet hat). Neben ZEK und IKO gibt es noch weitere Auskunftsstellen.